Tagesgroßpflege
Tagesgroßpflege in anderen geeigneten Räumen: Die Betreuung kann außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagesmutter auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Da es sich hier um eine Sonderform der Betreuung handelt, ist stets eine Zusatzqualifikation als Voraussetzung vorgesehen, und es muß eine Pflegeerlaubnis vorhanden sein. Dann können Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen Tageskinder betreuen und sogar eine Großtagespflege einrichten. Dort können sechs bis neun fremde Kinder gleichzeitig durch mehrere Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis betreut werden. Ein Platz-Sharing ist bis zu 12 Kindern möglich. Ab dem achten zu betreuenden Kind muß eine Tagespflegeperson Fachkraft im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes sein (z.B. Erzieher/in, Kinderpfleger/in, Kinderkrankenpfleger/in, Sozialpädagoge/-pädagogin). Anders als bei der Tagespflege im Haushalt der Tagesmutter beurteilt hier das Jugendamt die Geeignetheit der Räume. zurück